(1) Soweit nicht ein Nachweis in der in Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bestimmten Art vorgelegt werden kann, liegt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 vor.
(2) Bei einer natürlichen Person gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck, wenn 1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist oder 2. eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte besteht.
(3) Bei anderen Betriebsinhabern als natürlichen Personen gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck, 1. soweit die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eingetragen ist, 2. soweit eine Eintragung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist, wenn a) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register eingetragen ist, b) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck in dem in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrag, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, benannt ist oder c) eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers besteht.