(1) Ein Betriebsinhaber, der entgegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat, hat diese Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln.

(2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 eines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich.

(3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Absatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen.