Die Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November für das jeweilige Jahr

1. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche je Region und

2. die aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche je Region, aufgeschlüsselt nach den Fällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16,

mit.