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Abschnitt 3 - Schlussvorschriften
§ 26 Weitere Ermächtigungen
§ 27 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 28 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 29 Inkrafttreten
Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
(Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - DirektZahlDurchfG)
§ 27 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
In Rechtsverordnungen auf Grund der in
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.