(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 7 Prozent der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland für das jeweilige Jahr festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).
(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes Jahr den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.