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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (DiätenGÄndG)
§ 2
§ 1 Nr. 1 und 2
gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.