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Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20
§ 20a
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Diätengesetz 1968
(Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages - DiätenG)
§ 25
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach
§ 1
sowie auf die Leistungen nach den §
§ 5
bis
10
ist unzulässig.
Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.