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Zweiter Abschnitt - Unkosten- und Tagegeldpauschale sowie Reisekosten
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Diätengesetz 1968
(Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages - DiätenG)
§ 18
Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbeschadet der in
§ 17 Abs. 1
und
§ 19
getroffenen Regelungen, alle Kosten, die den Mitgliedern des Bundestages für Fahrten im Wahlkreis entstehen, abgegolten.