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Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 11
§ 12
§ 13
Diätassistentengesetz
(Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen) - DiätAssG)
§ 13
Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
§ 4
, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.