1. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Davon werden neun Mitglieder von der Hauptversammlung und zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. hat das Recht, ein Mitglied seines Vorstandes in den Aufsichtsrat zu entsenden.

2. Von der Hauptversammlung können als Aufsichtsratsmitglied nur Personen gewählt werden, die im Zeitpunkt ihrer Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in einem Organ oder in der Geschäftsführung eines Aktionärs tätig sind. Die Amtszeit endet vorzeitig mit dem Schluß der nächsten Hauptversammlung, wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt.

3. Die Amtszeit endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist statthaft.

4. Gleichzeitig mit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner können für vorzeitig ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Ersatzmitglieder gewählt werden. Dabei wird für jedes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner ein bestimmtes jeweils zugeordnetes Ersatzmitglied gewählt. Die Ersatzmitglieder werden Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn das jeweilige Aufsichtsratsmitglied, als deren Ersatzmitglied sie gewählt sind, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Ihre Stellung als Ersatzmitglied lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes und durch das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit desjenigen Aufsichtsratsmitgliedes, für welches das Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat aufgerückt ist. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz.

5. Das Amt als Ersatzmitglied erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitgliedes.

6. Soll die Neuwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates das Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitgliedes aus dem Aufsichtsrat bewirken, bedarf der Beschluß über die Neuwahl der einfachen Mehrheit.

7. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten niederlegen. Die Niederlegung muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8. Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschluß abberufen werden.