(1) Bei der Ermittlung und Mitteilung von Distickstoffoxid gilt bezüglich der einzuhaltenden Mindestgenauigkeit Ebene 2 des Anhangs XIII Abschnitt 2.2. der Monitoring-Leitlinien. Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Produktionsmenge gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung 2012 entsprechend.
(2) Der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit ist verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 die in Anhang XIII Abschnitt 9 Buchstabe a bis g der Monitoring-Leitlinien genannten Daten anzugeben.
(3) Werden Daten zu Distickstoffoxid nach Anhang XIII Abschnitt 2.6. oder Abschnitt 6.3. der Monitoring-Leitlinien ermittelt und mitgeteilt, so hat der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit darzulegen, auf welcher Grundlage die Ermittlung beruht und welcher Grad an Genauigkeit erzielt worden ist.