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Abschnitt 2 - Berichtspflichten
§ 3 Angabe von Emissionsdaten
§ 4 Zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen
§ 5 Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
§ 6 Zusätzliche Angaben bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis
§ 7 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung und Angabe von Daten
§ 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
Datenerhebungsverordnung 2012
(Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 - DEV 2012)
§ 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §
§ 4
bis
9 der Zuteilungsverordnung 2007
entsprechend.
Dabei gelten
§ 4 Abs. 3 Satz 2
,
§ 5 Abs. 2
,
§ 7 Abs. 3
,
§ 8 Satz 1
und
§ 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007
jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird.
§ 7 Abs. 2
und
§ 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007
gelten nicht.