(1) Für Kondensationskraftwerke auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die erstmals vor dem 1. Januar 1978 in Betrieb genommen wurden, sind das Jahr der Erstinbetriebnahme, die Nettostromerzeugung und die Gesamtbrennstoffenergie im Kalenderjahr 2005 anzugeben.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen auch solche Kraftwerke, die Nutzwärme auskoppeln, sofern der Anteil der Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung im Kalenderjahr 2005 weniger als 10 Prozent der Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Sofern das Kraftwerk als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gelten die Absätze 1 und 2 für jede Teilanlage gesondert.