(1) Kursträger, die im Rahmen der berufsbezogenen Sprachförderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-BAMF-Programm) für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 als Maßnahmenträger ausgewählt wurden, gelten bis zum Ablauf des Förderzeitraums als zugelassen im Sinne dieser Verordnung, wenn sie ihre Bereitschaft erklären, eine Kooperationsvereinbarung im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 5 abzuschließen.
(2) Bei einer bestehenden Trägerkooperation sind die Maßnahmenträger nach dem ESF-BAMF-Programm weiterhin gegenüber dem Bundesamt für die Gesamtdurchführung und -verwaltung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und deren Verknüpfung mit betrieblichen Maßnahmen verantwortlich.