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Teil 5 - Expertengremium; Kostenerstattung
§ 24 Expertengremium
§ 25 Kostenerstattung
Deutschsprachförderverordnung
(Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung - DeuFöV)
§ 24 Expertengremium
Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie Fortentwicklung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung richtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Expertengremium ein.