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Erster Unterabschnitt - Meldungen
§ 6 Anmeldung
§ 7 Sofortmeldung
§ 8 Abmeldung
§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
§ 9 Unterbrechungsmeldung
§ 10 Jahresmeldung
§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
§ 12 Sonstige Meldungen
§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV)
§ 6 Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.