(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.