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Abschnitt 3 - Designregister, Verfahren nach Eintragung
§ 15 Inhalt des Designregisters
§ 16 Weitere Eintragungen in das Designregister
§ 17 Eintragungsurkunde
§ 18 Teilung einer Sammeleintragung
§ 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design
Designverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes - DesignV)
§ 17 Eintragungsurkunde
Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.