(1) Deckungsregister, die die Institute bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften geführt haben und die eine eindeutige vermögensrechtliche Zuordnung der eingetragenen Deckungswerte ermöglichen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in der bisherigen Weise fortgeführt werden. Danach gelten die Anforderungen dieser Verordnung nur für neu einzutragende Deckungswerte.
(2) Es ist zulässig, das elektronische Deckungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Deckungswerte zu führen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem elektronisch geführten Teil des Deckungsregisters anzugeben. Die Einheitlichkeit des Deckungsregisters ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fortgeführten Bestandteile herzustellen.