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Erster Abschnitt - Gründung
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
§ 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
§ 4 Ausgliederungsplan
§ 5 Anwendung des Gründungsrechts
§ 6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes
§ 7 Anmeldung und Eintragung im Register
§ 8 Wirkung der Eintragung
§ 9 Schutz der Gläubiger
§ 10 Eröffnungsbilanz
§ 11 Steuerliche Vorschriften
Deutsche Bahn Gründungsgesetz
(Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft - DBGrG)
§ 6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes
Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.