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Abschnitt 2 - Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens
§ 12 Leistungsberechtigte Personen
§ 13 Art und Umfang der Leistungen an behinderte Menschen
§ 14 Verzinsung
§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter
§ 16 Gang des Verfahrens
§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze
§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Conterganstiftungsgesetz
(Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen - ContStifG)
§ 14 Verzinsung
Die Kapitalentschädigung nach
§ 13 Abs. 2
ist ab Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
jährlich zu verzinsen.