(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.

(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.

(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die

(4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.

(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:

    1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,

    2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.