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Erster Abschnitt - Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische
§ 3b (weggefallen)
Chemikaliengesetz
(Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - ChemG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.