(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten 17,5 Prozent, 2. Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie 17,5 Prozent, 3. Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent, 4. Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.