(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

    3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

    4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.