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3. - Auskünfte an Behörden
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Bundeszentralregistergesetz
(Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG)
§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Auskünfte aus dem Register an Behörden (
§ 30 Abs. 5
,
§§ 31
,
41
,
43
) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.