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2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
§ 41 Umfang der Auskunft
§ 42 Auskunft an die Betroffenen
§ 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
§ 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 43 Weiterleitung von Auskünften
Bundeszentralregistergesetz
(Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG)
§ 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen.
§ 42a Abs. 8
gilt entsprechend.