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Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers
§ 3 Inhalt des Registers
§ 4 Verurteilungen
§ 5 Inhalt der Eintragung
§ 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
§ 8 Sperre für Fahrerlaubnis
§ 9
§ 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
§ 11 Schuldunfähigkeit
§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
§ 14 Gnadenerweise und Amnestien
§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 16 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
§ 19 Aufhebung von Entscheidungen
§ 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
§ 20a Änderung von Personendaten
§ 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren
§ 21a Protokollierungen
§ 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
§ 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
§ 24 Entfernung von Eintragungen
§ 25 Anordnung der Entfernung
§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Bundeszentralregistergesetz
(Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG)
§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
Ist eine Verurteilung im Falle des
§ 32 Abs. 4
in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.