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Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85
§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt
§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 91 Stadtstaatklausel
§ 92
§ 93
Bundeswahlordnung (BWO)
§ 91 Stadtstaatklausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.