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Zweiter Unterabschnitt - Besondere Regelungen
§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
§ 63 Stimmabgabe in Klöstern
§ 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 65
§ 66 Briefwahl
Bundeswahlordnung (BWO)
§ 63 Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend
§ 62
regeln.