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Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 50 Wahlkabinen
§ 51 Wahlurnen
§ 52 Wahltisch
§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 54 Öffentlichkeit
§ 55 Ordnung im Wahlraum
§ 56 Stimmabgabe
§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
§ 58 (weggefallen)
§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 60 Schluss der Wahlhandlung
Bundeswahlordnung (BWO)
§ 52 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein.
An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.