(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).
(2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1 führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule statt.
(3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.