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Neunter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 49 Anfechtung
§ 49a Ordnungswidrigkeiten
§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
§ 50 Wahlkosten
§ 51 (weggefallen)
§ 52 Bundeswahlordnung
§ 53
§ 54 Fristen, Termine und Form
§ 55
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
§ 49 Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.