(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 141 Euro, von 40 in Höhe von 193 Euro, von 50 in Höhe von 258 Euro, von 60 in Höhe von 326 Euro, von 70 in Höhe von 452 Euro, von 80 in Höhe von 547 Euro, von 90 in Höhe von 657 Euro, von 100 in Höhe von 736 Euro.
von 50 und 60 | um 29 Euro, |
von 70 und 80 | um 36 Euro, |
von mindestens 90 | um 44 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 85 Euro, Stufe II 175 Euro, Stufe III 261 Euro, Stufe IV 350 Euro, Stufe V 435 Euro, Stufe VI 525 Euro.