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Titel 6 - Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO 2015)
§ 53
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.