(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse: a) einen Geschäftsordnungsausschuss, b) einen Protokollausschuss, c) einen Haushalts- und Personalausschuss, d) einen Bibliotheksausschuss.
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.
(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richterinnen und Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstabe a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.
(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung.
(4) Der Präsident führt bei Mitwirkung in einem Ausschuss den Vorsitz. Die übrigen Ausschüsse wählen Vorsitzende aus ihrer Mitte.
(5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzenden müssen den Ausschuss unverzüglich einberufen.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuss die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuss für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständigen Ausschuss eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Plenum zuweisen.
(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.