(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt das berichterstattende Mitglied des Senats ein schriftliches Votum vor. Gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Votums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.

(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen.