Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Siebzehnter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
§ 96a
§ 96b
§ 96c
§ 96d
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG)
§ 96d
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben.
In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.