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Sechster Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 66a
§ 67
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG)
§ 66a
In Verfahren nach
§ 13 Nr. 5
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes
sowie in Verfahren nach
§ 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes
, auch in Verbindung mit den §
§ 19
und
23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes
, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Gleiches gilt bei Anträgen gemäß
§ 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
in Verbindung mit
§ 63
.