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Vierter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG)
§ 51
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.