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Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
§ 41
Betäubungsmittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - BtMG)
§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Für eine Person, die die Sachkenntnis nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2
nicht hat, aber am 22.
Juli 2009 die Voraussetzungen nach
§ 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes
erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1
als erbracht.