(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die 1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe, 2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen, 3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln, 4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen, 5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen, 6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern, 7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern, 8. erworben wurde, 9. abgegeben wurde, 10. vernichtet wurde, 11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und 12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.