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I. - Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
§ 1 Konstituierung
§ 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
§ 3 Wahl der Schriftführer
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
§ 3 Wahl der Schriftführer
Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer.
Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden.
Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist
§ 12
zu beachten.