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Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Rundungsvorschrift
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufsschadensausgleichsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes - BSchAV)
§ 12 Rundungsvorschrift
Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.