(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht 1. bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen a) in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Bereichen der 1. Januar 1942, b) in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der 11. November 1942;
2. bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
a) in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der 13. Juli 1940,
b) in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der 6. November 1940.
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.