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Erster Titel - Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Bundesrückerstattungsgesetz
(Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger - BRüG)
§ 37
Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§
§ 1
,
3
) nach
§ 25
teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §
§ 32
,
34
zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.