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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
Brucellose-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen - BrucelloseV)
§ 5
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt.