1. in dem gefährdeten Gebiet
a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter,
b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,
c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.