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Abschnitt 13 - Zu § 149 des Gesetzes
§ 39 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 40 Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Branntweinsteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes - BrStV)
§ 40 Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Werden Erzeugnisse nach § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt
§ 39 Absatz 3
entsprechend.