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Abschnitt I - Allgemeines
§ 121
§ 122
§ 123
§ 123a
§ 124
§ 125
§ 125a
§ 125b
§ 125c
Beamtenrechtsrahmengesetz
(Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - BRRG)
§ 125
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.