(1) Die beweglichen Teile der Absperrvorrichtungen sind gegen Herausnahme und Lockerung zu sichern. Soweit Absperrvorrichtungen auch gegen Drehung zu sichern sind, müssen sie außerdem so beschaffen sein, daß der zur Verhinderung der Drehung erforderliche Verschluß nur angelegt werden kann, wenn sich die Absperrvorrichtungen in der richtigen Stellung befinden.

(2) Absperrvorrichtungen müssen in ihrem Flüssigkeitsdurchlaß der lichten Weite der Rohre (siehe § 77) entsprechen.

(3) Hähne müssen so eingerichtet sein, daß sich ihre Stellung sofort deutlich erkennen läßt.